Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 10 MinStG setzt Art. 10 MinStRL um. Art. 10 MinStRL sieht einen Ausgleichsmechanismus für die PES vor. Demnach wird die von einer in einem Mitgliedstaat belegenen (obersten) Muttergesellschaft geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, den eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft schuldet. Der Kürzungsbetrag bestimmt sich nach dem Anteil, den die oberste Muttergesellschaft an der zwischengeschalteten oder im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft hält. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass es zu einer Mehrfacherhebung desselben Anteils der PES auf verschiedenen Ebenen kommt. Da es sich um eine zwingende Vorgabe des Richtlinienrechts handelt, blieb dem nationalen Gesetzgeber kein Umsetzungsspielraum (s. auch § 8 MinStG Rz. 1 ff.).
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Art. 10 MinStRL beruht wiederum auf Art. 2.3 der GloBE-Mustervorschriften und entspricht diesem in seinem Regelungsgehalt. Art. 2.3 der GloBE-Mustervorschriften sieht einen Ausgleichsmechanismus für die PES bzw. IIR vor (sog. IIR Offset Mechanism), um eine Doppelbesteuerung zu vermei...