Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Transparente Einheit (Abs. 1 Satz 3)
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§ 96 Abs. 1 Satz 3 MinStG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine transparente Einheit ist. In diesem Fall ist für die Besteuerung nach dem Mindeststeuergesetz das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte dieser Einheit zuständig ist.