Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Rechtsentwicklung
9
Die Vorschrift des § 73 MinStG war bereits in dem Diskussionsentwurf des als § 65 MinStG-E, im Referentenentwurf als § 70 MinStG-E enthalten. Im Referentenentwurf wurde die Vorschrift um die Regelungen zu regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit ergänzt (s. Rz. 57 ff.). Im Regierungsentwurf wurde die Vorschrift zu § 71 MinStG-E. In den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags vom war die Regelung dann in § 73 MinStG-E enthalten, wo sie schlussendlich auch in der finalen Gesetzesfassung veröffentlicht wurde. Die Ergänzung der Regelungen zu regulierten Versicherungseinheiten auf Gegenseitigkeit stellte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die einzige inhaltliche Änderung dar, im Übrigen wurde die Regelung nur sprachlich angepasst.