Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Regelung des § 35 MinStG wurde im Vergleich zum Diskussions- und dem darauffolgenden Referentenentwurf dahingehend angepasst, dass einerseits der Antrag durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit zu stellen ist. Andererseits ist seit dem Referentenentwurf der maßgebliche Buchwert in Folge der Änderungen von § 7 Abs. 10 und Abs. 17 MinStG-Diskussionsentwurf nicht mehr aus der Handelsbilanz II abzuleiten. Dies ist eine folgerichtige Anpassung der Norm. Ein testierter Einzelabschluss dient somit mindeststeuerlich nicht als maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG.
In der Entwicklung vom Referentenentwurf hin zur geltenden Fassung wurde der Wortlaut der Norm nochmals redaktionell angepasst. Inhaltlich wurde in § 35 Abs. 3 und 4 MinStG ein Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG für die verfahrensrechtliche Umsetzung der Ausübung und den Widerruf des Wahlrechts ergänzt.