Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Für die Anwendung des § 25 MinStG sind eine Reihe von Definitionen notwendig. Die Definition einer — für die Anwendung des § 25 MinStG maßgeblichen — Pensionseinheit erfolgt dabei in § 7 S. 454 Abs. 27 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 195 ff.). An diese Definition wird wiederrum auch für Zwecke der Definition einer „ausgeschlossenen Einheit“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 MinStG angeknüpft. Die Definition einer Pensionseinheit nimmt in § 7 Abs. 27 Nr. 2 MinStG wiederum Bezug auf eine sog. Pensions-Dienstleistungseinheit, welche in § 7 Abs. 26 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 194) legaldefiniert wird. Zusätzlich wird auch auf das sonstige Ergebnis (OCI) verwiesen, dessen Definition sich in § 7 Abs. 29 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 207 ff.) findet.
Die Bilanzierung von sämtlichen Leistungen, die ein Unternehmen einem Arbeitnehmer im Austausch für seine erbrachte Arbeitsleistung oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, fällt in den Anwendungsbereich von IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer). Das deutsche Handelsrecht (HGB) enthält in § 249 HGB (Ansatz) und in den §§ 252, 253 HGB (Bewertung) nur allgemeine Bestimmungen bezüglich der Behandlung v...