Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Der Mindeststeuer-Gesamtverlust (Abs. 3 Satz 3 Nr. 2)
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Das Nachversteuerungskonto wird nachrangig zu Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (vgl. Rz. 47 ff.) gemindert, wenn ein Mindeststeuer-Gesamtverlust im Geschäftsjahr angefallen ist. Im Sinne des jurisdictional blendings werden hierfür alle Geschäftseinheiten innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets gemeinsam betrachtet.
Die Minderung erfolgt zunächst auf dem ältesten Nachversteuerungskonto (vgl. zur chronologischen Verwendungsreihenfolge Rz. 47 f.). Da die Nachversteuerungskonten in Steuerbeträgen und nicht in Einkommen bzw. Gewinnen geführt werden, muss der Mindeststeuer-Gesamtverlust in einen äquivalenten negativen Ausschüttungssteuerbetrag (equivalent negative distribution tax amount) umgerechnet werden. Der äquivalente negative Ausschüttungssteuerbetrag ist das Produkt aus dem Mindeststeuer-Gesamtverlust und dem Mindeststeuersatz. Dieser wird dann mit den Nachversteuerungskonten chronologisch verrechnet. Hierdurch wird ein faktischer Verlustrücktrag im Ausschüttungssteuersystem geschaffen. Ein Verlustrücktrag ist erforderlich, da solche...