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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Antrag

20

Für die Ausübung des Wahlrechts ist ein Antrag der berichtpflichtigen Geschäftseinheit i.S.d. § 7 Abs. 7 MinStG notwendig (vgl. § 7 MinStG Rz. 43 f.). Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist die Geschäftseinheit, die nach § 75 Abs. 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MinStG einreicht. Die Antragstellung durch die betroffene Geschäftseinheit selbst ist nicht möglich.

S. 1130

21

Die Hinzurechnung von fiktiven Ausschüttungssteuern erfolgt nur auf Antrag. Das Gesetz gibt keine Formvorschrift für die Antragsstellung vor und verweist diesbezüglich lediglich auf § 77 Abs. 1 MinStG (vgl. § 77 MinStG Rz. 19 ff.). Folglich kann unseres Erachtens ein Antrag auch formlos gestellt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist jedoch im Mindeststeuerbericht gem. § 76 Nr. 4 MinStG anzugeben (s. § 76 MinStG Rz. 36 ff.). Dies entspricht auch den OECD-Vorgaben für den GloBE Information Return (GIR). Aus der Gesetzesbegründung sowie aus dem finalen Gesetzeswortlaut geht hervor, dass ausgeübte Wahlrechte im Mindeststeuerbericht aufgelistet werden müssen. Inwieweit die Auflistung des Wahlrechts Wir...

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