Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Anwendungsbereich der Sekundärergänzungssteuer
a) Nach § 1 MinStG im Inland steuerpflichtige Geschäftseinheiten
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Die im Inland belegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe unterliegen grundsätzlich ungeachtet ihrer Rechtsform der Mindeststeuer (§ 1 Abs. 1 MinStG), die gem. § 2 MinStG auch den Sekundärergänzungssteuerbetrag umfasst. § 11 Abs. 1 Satz 1 MinStG enthält eine Legaldefinition des Sekundärergänzungssteuerbetrags und ordnet an, dass für jede nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 MinStG, in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 MinStG zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 MinStG ein Ergänzungssteuerbetrag entsteht.
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Die Definition der Geschäftseinheiten ergibt sich nach allgemeinen Regeln aus § 4 Abs. 2 MinStG und umfasst insbesondere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Betriebsstätten i.S.d. § 4 Abs. 8 MinStG. Zu beachten ist, dass Betriebsstätten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG nur dann als eigenständige Geschäftseinheiten gelten sollen, wenn sie in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Nicht erheblich sind hingegen die Beteiligungsverhältnisse an den Geschäftseinheiten, sofern di...