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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Beauftragung einer Geschäftseinheit (Abs. 1 Satz 2)

27

Wenn mehrere nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheiten existieren, kann gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG eine dieser Geschäftseinheiten im Auftrag der anderen steuerpflichtigen Geschäftseinheiten der Mindeststeuergruppe den Mindeststeuer-Bericht an das BZSt übermitteln. Durch eine solche Übermittlung tritt gegenüber den übrigen nach § 1 MinStG steuerpflichtigen Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe Erfüllung ein. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abgabepflicht für die anderen inländischen Geschäftseinheiten nur dann als „erfüllt“ gilt, wenn die beauftragte Geschäftseinheit den Bericht auch tatsächlich einreicht (s. dazu § 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG). Diese Vereinfachungsregel ist ausschließlich auf inländische Geschäftseinheiten anwendbar, im Gegensatz zu § 75 Abs. 2 MinStG.

28

In Deutschland wird es regelmäßig sachdienlich sein, dass der Gruppenträger (§ 3 MinStG) die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts vornimmt, nachdem er seine (Gruppenträger-)Rolle vorschriftsgemäß dem BZSt gemeldet (§ 3 Abs. 4 MinStG) und die Steuer beim zuständigen Finanzamt angemel S. 1225 det hat. Denn für letzteres ist er ohnehin als Gruppenträger v...

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