Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Einbeziehung von aktiven latenten Steuern (Abs. 4 Satz 2)
183
Enthält eine Nachversteuerungskategorie, auf deren Basis ein Nachversteuerungsbetrag zu bestimmen ist, kurzfristige Sachverhalte und begründen diese nicht nur passive, sondern auch aktive latente Steuern, ist dies unschädlich. Auch wenn die Bildung oder Erhöhung von aktiven latenten Steuern unter Verwendung der beiden Nachversteuerungskategorien Sachkonto (Rz. 66 ff.) oder Bilanzposten (Rz. 72 ff.) mathematisch wie eine Auflösung von passiven latenten Steuern wirken, ist die Nichteliminierung von aktiven latenten Steuern nicht zu beanstanden, wenn diese kurzfristiger Natur sind.
184
Können die zum jeweiligen Geschäftsjahresende (Bilanzstichtag) ermittelten latenten Steuern (aggregierter Wert) mal zu aktiven, zu einem anderen Bilanzstichtag zu passiven latenten Steuern führen (sog. „swinging accounts“), können diese Sachverhalte ebenfalls mit einbezogen werden, wenn diese kurzfristiger Natur sind. Für die Anwendung von Satz 2 ist dies unschädlich.