Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Noch nicht umgekehrte latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (Nr. 3)
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Für die bisherigen Nachversteuerungsgruppen sind die noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren letztmalig zum Ende des Bestehens der Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln. Was als noch nicht umgekehrte latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren („DTL Altbestand“) zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Definition des Übergangsjahres (§ 82c MinStG).
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Danach handelt es sich beim Übergangsjahr um das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil des MinStG unterliegt. Für in Deutschland ansässige oberste Muttergesellschaften, vom Anwendungsbereich des MinStG erfasst werden und ein dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr haben, handelt sich bei dem am und am endenden Geschäftsjahr um das Übergangsjahr i.S.v. § 82c MinStG.
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Noch nicht umgekehrte latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sind somit jene passive latenten Steuer, die sich bis zum Ende des dem Übergangsjahr vorangegangenen...