Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
8
§ 5 MinStG dient der Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 MinStRL und konkretisiert auf nationaler Ebene die dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände für ausgeschlossene Einheiten. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a bis c MinStRL genannten Kategorien von ausgeschlossenen Einheiten weitgehend wortgleich in nationales Recht überführt:
Art. 2 Abs. 3 Buchst. a MinStRL (enumerativ genannte Einheiten) entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 MinStG.
Art. 2 Abs. 3 Buchst. b MinStRL (mittelbar von Abs. 1 gehaltene Einheiten mit bestimmten Beteiligungsschwellen und passiven Tätigkeiten) entspricht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MinStG.
Art. 2 Abs. 3 Buchst. c MinStRL (mittelbar von Abs. 1 gehaltene Einheiten mit bestimmten Beteiligungsschwellen und ausgenommenen Erträgen) entspricht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG.
Im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 4 MinStRL sieht Abs. 3 ein Wahlrecht der berichtspflichtigen GE vor, wonach diese auf die Behandlung einer Einheit als ausgeschlossene Einheit verzichten kann.
9
Die Einbeziehung von sog. qualifizierten Tochtergesellschaften von Organisationen ohne...