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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Zulässiges Ausschüttungssteuersystem

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Voraussetzung für die Berücksichtigung der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 MinStG genannten Steuern ist, dass diese im Rahmen eines zulässigen Ausschüttungssteuersystems i.S.d. § 7 Abs. 36 MinStG erhoben werden. Zur Definition vgl. § 7 MinStG Rz. 274 ff. Diese Regelung ist daher nur für Unternehmensgruppen mit GE in Staaten mit einem solchen Steuersystem (z.B. Estland, Lettland, Georgien) relevant. Infolge der Definition des § 7 Abs. 36 MinStG werden einschränkend aber nur solche Steuern als erfasste Steuern angesehen, bei denen eine Besteuerung mindestens in Höhe des Mindeststeuersatzes (aktuell 15 %, vgl. § 54 Abs. 1 MinStG) vorgesehen ist sowie aufgrund eines Steuersystems erhoben werden, welches am oder vor dem in Kraft getreten ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Körperschaftsteuer für estnische Unternehmen bis einschließlich 2024 für bestimmte Einkünfte nicht mit 20 % (ab S. 744 2025: 22 %), sondern lediglich mit 14 % festgesetzt wird In diesem Fall dürfte die Steuer nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 MinStG als erfasste Steuer anzuerkennen sein.

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