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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Gruppenzugehöriger Gesellschafter

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Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift den gruppenzugehörigen Gesellschafter nur im Singular verwendet, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Investmenteinheit mehrere (gruppenzugehörige oder nicht gruppenzugehörige) Gesellschafter hat.

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Gruppenzugehöriger Gesellschafter ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 13 MinStG eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält. Hierbei ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung — dem Gleichlauf der steuerlichen Erfassung von Erträgen für Zwecke der Mindestbesteuerung und der Ertragsbesteuerung — grundsätzlich auf den Gesellschafter abzustellen, der eine unmittelbare Beteiligung an der Investmenteinheit hält. Dagegen hat bei steuertransparenten Einheiten nach hier vertretener Auffassung eine Durchschau zu erfolgen, so dass der Antrag nur insoweit zulässig ist, als bei dem jeweiligen Gesellschafter eine Besteuerung zum Marktwert oder Zeitwert erfolgt (zu den Rechtsfolgen bei solchen „Mischfällen“ s. Rz. 43).

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