Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Auslegung des deutschen Gesetzgebers
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Der deutsche Gesetzgeber hat im Wortlaut keine Ausführungen dazu gemacht, was „angemessene Maßnahmen“ sind. Die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellt für das Vorliegen einer „angemessenen Maßnahme“ lediglich beispielhaft auf ein Compliance Management System ab. Weitere Ausführungen macht der Gesetzgeber nicht.
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Zudem soll laut Gesetzgeber für den Fall, dass die Voraussetzungen von § 101 Abs. 3 MinStG erfüllt sind, ein Indiz vorliegen, dass hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärung, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen würden sich dann nur auf den Vorsatz erstrecken.