Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Gesetzeswortlaut Korrekturposten Pensionsaufwand
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Gemäß § 25 MinStG ist der Korrekturposten Pensionsaufwand der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen. Einleitend sind zunächst die hier verwendeten Begrifflichkeiten abzugrenzen. Von entscheidender Bedeutung ist zum einen die „als Aufwand berücksichtigte Pensionsverpflichtung“ sowie die „an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträge“:
Der Wortlaut „als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen“ stellt insofern klar, dass ausschließlich in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigte Beträge in den Anwendungsbereich fallen. Abgestellt wird damit auf die Rechnungslegung und nicht den steuerbilanziellen Aufwand und es kann hierunter sowohl der Aufwand aus Direktzusagen — für welche jedoch in § 25 Satz 2 MinStG eine Rückausnahme besteht — sowie auch aus den mittelbaren Pensionsverpflichtungen subsumiert werden. Nach den IFRS im sonstigen Ergebnis ...