Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 6 MinStG nimmt eine zentrale Funktion im Normgefüge des Mindeststeuergesetzes ein. Er definiert, welche zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Geschäftseinheiten in welcher Jurisdiktion belegen sind und weist damit ebenfalls zu, welchem Steuerhoheitsgebiet (zumindest für Zwecke der NES und PES) ein dabei entstehendes Mindestbesteuerungsrecht obliegt. Durch die systematische Verknüpfung mit anderen Paragraphen des MinStG bildet er eine wesentliche Grundlage im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung.
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Verhältnis zu § 1 MinStG: § 1 MinStG setzt die Steuerpflicht für im Inland belegene Geschäftseinheiten fest, die Teil einer von der Mindeststeuer erfassten Unternehmensgruppe sind. Maßgeblich dafür, ob eine Einheit im Inland steuerpflichtig ist, ist folglich ihre Belegenheit. Diese bestimmt sich wiederum nach § 6 MinStG.
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Besonders eng ist die Interaktion des § 6 MinStG mit § 4 MinStG: Während § 4 MinStG definiert, was als Einheit oder Betriebsstätte gilt, bestimmt § 6 MinStG, wo diese Einheit oder Betriebsstätte für Zwecke des MinStG ansässig ist. Dabei werden vor allem mit Blick auf die Betriebsstätte vier Unterscheidungen getroffen, die sich sowohl in...