Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Ermittlung der Steuererhöhungsbeträge der Geschäftseinheiten
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Für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist der Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr zu berechnen. Anders als § 9 Abs. 1 MinStG, verweist § 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG für die Berechnung nicht ausdrücklich auf die Vorschriften des Teil 5 (§§ 53—62 MinStG), jedoch ist die Vorschrift aus systematischen und teleologischen Gründen in diesem Sinne zu lesen. So verweisen auch Art. 14 Abs. 2 MinStRL auf Art. 27 (Berechnung der Ergänzungssteuer) und Art. 2.5.1 GloBE-MV auf Art. 5.2 GloBE-MV (Ergänzungssteuer). Auch die Auffangfunktion der Sekundärergänzungssteuer erfordert diesen Gleichlauf. Daher gelten im Rahmen der Ermittlung der Steuererhöhungsbeträge für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten auch für die Sekundärergänzungssteuer die allgemeinen Vorschriften des MinStG grundsätzlich ohne Modifikationen. Maßgeblicher Rechnungslegungsstandard ist dabei der anerkannte Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft, unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in dem die globale Mindeststeuer ...