Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Für die Bundesrepublik Deutschland ermittelter Steuererhöhungsbetrag
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Der nationale Ergänzungssteuerbetrag einer Geschäftseinheit wird ausgehend von dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Steuererhöhungsbetrag der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechnet. Diese Formulierung des § 90 Abs. 1 MinStG ist an § 54 Abs. 2 MinStG angelehnt. Der Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland) folgt dem Grundkonzept der Mindeststeuer, die effektive steuerliche Belastung von Unternehmensgruppen insgesamt zu überprüfen (sog. Jurisdictional blending), um sicherzustellen, dass die Unternehmensgruppen in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aktiv sind, insgesamt den effektiven Mindeststeuersatz von 15 % erreichen. Dazu wird gem. §§ 90 Abs. 3 i.V.m. 53 ff. MinStG sowohl der Mindeststeuer-Gesamtgewinn als auch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern aller in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe auf aggregierter Basis betrachtet (zu den Einzelheiten s. Rz. 50 ff.). Die Vorgaben des OECD/Inclusive Framework ließen es allerdings auch zu, für d...