Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn ist die maßgebende Berechnungsgröße für den Ergänzungssteuerbetrag der Investmenteinheit, der am Ende des dreijährigen Bezugszeitraums dem gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen ist (s. Rz. 76). Die Ermittlung ist für jedes Geschäftsjahr vorzunehmen, für das der Antrag gem. § 74 Abs. 1 MinStG wirksam ist, d.h. das Wahlrecht nicht widerrufen wurde. Somit ist im Ergebnis in jedem Geschäftsjahr für jede betroffene Investmenteinheit eine Schattenrechnung vorzunehmen.
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Gemäß § 74 Abs. 4 MinStG ist der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn wie folgt zu ermitteln
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit eines Geschäftsjahres
(das sog. „untersuchte Geschäftsjahr“) (§ 74 Abs. 4 MinStG, s.
Rz. 107)
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erfasste Steuern der Investmenteinheit (§ 74 Abs. 4 Nr. 1 MinStG,
s. Rz. 111 ff.)
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./.
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Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen im Bezugszeitraum, ausgenommen
an Investmenteinheiten (§ 74 Abs. 4 Nr. 2 MinStG, s. Rz. 117 ff.)
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./.
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Mindeststeuer-Verluste innerhalb des Bezugsz... |