Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 44 Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
1. die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
2. den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,
3. Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,
4. Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und
5. Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).
(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
MinStRL
Artikel 21
(1) Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftsein...