Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG (Abs. 3 Satz 2)
51
Der Antrag ist nach Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 MinStG (s. § 77 Abs. 2 MinStG Rz. 25) für einen Zeitraum von fünf Geschäftsjahren bindend. Nach Ablauf des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums verlängert sich die Bindungswirkung automatisch um jeweils weitere fünf Geschäftsjahre, sofern das Wahlrecht nicht ausdrücklich nach den Vorgaben des § 77 Abs. 2 und 3 MinStG mit Wirkung zum Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums widerrufen wird. Auch ein solcher Widerruf ist für fünf Geschäftsjahre verbindlich. Die Vorschrift entspricht Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 4 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 MinStRL.