Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Abgrenzung zu ausgeschlossenen Einheiten (Abs. 2 Satz 3)
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In Abgrenzung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 MinStG regelt § 4 Abs. 2 Satz 3 MinStG, dass ausgeschlossene Einheiten keine Geschäftseinheiten und folglich kein Teil der Unternehmensgruppe sind. Was als ausgeschlossene Einheit gilt, ist in § 5 MinStG geregelt. Hierzu zählen bspw. staatliche Einheiten, internationale Organisationen oder bestimmte Pensionseinheiten. Sie werden folglich nicht der Mindestbesteuerung unterworfen. Ihre Umsatzerlöse sind dennoch für die Prüfung der Umsatzgrenze des § 1 MinStG zu berücksichtigen (s. auch § 5 MinStG Rz. 1 ff.). Auch sind eventuelle Beteiligungen ausgeschlossener Einheiten nicht automatisch auch eine ausgeschlossene Einheit.
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In der MinStRL fehlt in Art. 3 Nr. 2 eine entsprechende explizite Ausnahme ausgeschlossener Einheiten aus der Unternehmensgruppe. In der Praxis dürfte dies ohne Auswirkung bleiben, da die MinStRL in Art. 2 Abs. 3 ausgeschlossene Einheiten (dort als „ausgenommene Einheiten“ bezeichnet) generell vom Anwendungsbereich der Mindeststeuer ausnimmt.