Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG definiert mit dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Sekundärergänzungssteuerbetrags der Geschäftseinheiten (Schritt 1). Die Vorschrift setzt Art. 14 Abs. 2 MinStRL um und entspricht Art. 2.5.1 GloBE-MV. Da die Sekundärergänzungssteuer die subsidiäre Erhebungsform für sämtliche Steuererhöhungsbeträge der Unternehmensgruppe ist, ist erforderlich, dass der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge der globalen Summe der für sämtliche niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge entspricht. Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG ist mithin in folgenden zwei Teilschritten zu ermitteln.