Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Tatbestandsvoraussetzung: eine Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 Satz 1 derselben Geschäftseinheit (Abs. 3 Satz 2)
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Eine Freistellung von Erträgen und Aufwendungen aus anerkannten Neben- und Hilfsgeschäften i.S.d. Abs. 3 Satz 1 erfordert nach Abs. 3 Satz 2, dass dieselbe GE eine Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 Satz 1 ausübt. Die Bestimmung in Abs. 3 Satz 2 findet weder in Art. 17 MinStRL noch in Art. 3.3 GloBE-MV eine explizite wörtliche Entsprechung. Sie korrespondiert zwar mit der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Art. 8 OECD-MA insofern, als die Haupttätigkeit — zumindest zeitanteilig — ausgeführt werden muss, damit die Spezialnorm Anwendung findet, und im Regelungsbereich des § 5a EStG ist die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Rz. 35). Im Übrigen widerspricht die Bestimmung in Abs. 3 Satz 2 ihrer abkommensrechtlichen Vor S. 565 lage und suspendiert die mit Art. 8 OECD-MA bezweckte Vereinfachung (Rz. 2). Soweit eine GE mit einer Haupttätigkeit i.S.d. Abs. 2 Satz 1 eine der in Abs. 3 aufgezählten Neben- und Hilfsge...