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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Grundfall der Fälligkeit (Abs. 1 Satz 3)

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§ 95 Abs. 1 Satz 3—5 MinStG regelt die Fälligkeit der Mindeststeuer und konkretisiert § 220 AO. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 MinStG ist die Mindeststeuer einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten und bildet damit den Grundfall der Fälligkeit.

Bei der Bestimmung zur Fälligkeit handelt es sich um eine Fristbestimmung, durch die der Schuldner zur Zahlung bis zum Ablauf des Tages der Fälligkeit verpflichtet ist. Der Fälligkeitstag richtet sich dabei nach § 108 Abs. 3 AO. Fällt der Fälligkeitstag dabei auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt die Fälligkeit erst mit Ablauf des nächsten Werktages ein (§ 108 Abs. 3 AO).

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Die Fälligkeit wirkt sich u.a. auf Säumniszuschläge nach § 240 AO aus. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Dabei ist auch § 240 Abs. 1 Satz 3 AO zu beachten, nach dem die Säumnis nach Satz 1 nicht eintritt, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist.

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