Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Konkludenter Widerruf des Wahlrechts (Abs. 3 Satz 2)
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Die erstmalige Anwendung des § 50 MinStG steht gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 MinStG einem Widerruf i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 MinStG gleich. Man kann insoweit auch von einem konkludenten Widerruf sprechen, wenn der Steuerpflichtige in einem Geschäftsjahr — trotz der zuvor bzw. zeitgleich erklärten Inanspruchnahme des Wahlrechts des § 51 Abs. 1 MinStG — in den Mindeststeuer-Berichten i.S.v. §§ 75, 76 MinStG den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern i.S.v. § 50 MinStG ermittelt und ansetzt. Dies bedeutet zugleich, dass ein Steuerpflichtiger mit dem Willen der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 51 Abs. 1 MinStG tunlichst davon absehen sollte, in den Mindeststeuer-Berichten den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern zu berechnen und anzusetzen.
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Für den Fall der erstmaligen Anwendung von § 50 MinStG sind die latenten Steuern mit dem historischen Wert aus den vorangegangenen Geschäftsjahren zu berücksichtigen. Dadurch soll insbesondere die doppelte Berücksichtigung von Verlusten vermieden werden (s. Rz. 28).