Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 98 MinStG definiert Ordnungswidrigkeitstatbestände und soll die effektive Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts (s. dazu § 75 MinStG) sicherstellen.
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Ordnungswidrig handelt nach § 98 Abs. 1 MinStG, wer entweder vorsätzlich oder leichtfertig den Mindeststeuer-Bericht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 MinStG i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und § 76 MinStG nicht, unrichtig, unvollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht fristgerecht übermittelt. Die Bußgeldhöhe wird in § 98 Abs. 2 MinStG definiert, wobei für Verstöße gem. Abs. 1 Geldbußen bis zu 30.000 € möglich sind.
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Ferner weist § 98 Abs. 3 MinStG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) fachlich zuständige Verwaltungsbehörde aus.
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§ 98 Abs. 4 MinStG sieht eine Anwendung des § 410 Abs. 1 AO im Rahmen des Bußgeldverfahrens vor, konkret von Nr. 2 bis 12, während ein Verweis auf Nr. 1 des § 410 Abs. 1 AO nicht erforderlich ist, da die zuständige Behörde bereits durch § 98 Abs. 3 MinStG (BZSt) spezifiziert ist.