Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Anwendung der Primärergänzungssteuer (Abs. 4)
20
Die Anwendung der PES und SES ist in den § 68 Abs. 4 und 5 MinStG geregelt. Eine eigene Regelung zur Anwendung der NES findet sich nicht. Für die Anwendung der PES schreibt § 68 Abs. 4 MinStG vor, dass alle Muttergesellschaften einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe, einschließlich der obersten Muttergesellschaften, die Primärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 8 bis 10 MinStG in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil an dem Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe jeweils getrennt anwenden.
Das heißt, dass die entsprechenden Allokationsmechanismen für die jeweilige Unternehmensgruppe getrennt Anwendung finden. Die entsprechende Abführung der Mindeststeuer richtet sich nach § 3 MinStG. Demnach ist nur eine Muttergesellschaft für die Entrichtung der Mindeststeuer zuständig (vgl. dazu Rz. 6).