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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Automatische Verlängerung (Abs. 1 Satz 2)

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§ 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG bestimmt, dass jedes ausgeübte Wahlrecht eine Geltungsdauer von einem Geschäftsjahr hat. Satz 2 legt indes fest, dass sich die in Satz 1 genannten Wahlrechte automatisch für die Dauer eines weiteren Geschäftsjahrs verlängern, wenn die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft.

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Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht gilt daher so lange, bis es „aktiv“ widerrufen wird. Das Gesetz spezifiziert, dass der Widerruf eines Wahlrechts durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit erfolgen muss, wie sie in § 7 Abs. 7 i.V.m. § 75 Abs. 1 MinStG definiert ist. Es fehlt jedoch ein Regelungsbefehl dahingehend, gegenüber welcher Behörde dieser Widerruf zu erklären ist. Allerdings lässt sich aus dem Kontext schließen, dass der Gesetzgeber die Behörde meint, bei der auch die Ausübung des Wahlrechts gem. Abs. 3 zu erklären ist. Das wäre im Fall einer in Deutschland belegenen berichtspflichtigen Geschäftseinheit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

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Die Form, in der der Widerruf zu erfolgen hat, wird im Gesetz ebenfalls ...

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