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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Im Jahresabschluss enthaltener Betrag erfasster Steuern

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Der Begriff der erfassten Steuern wird in § 45 MinStG definiert und in der zugehörigen Kommentierung näher erläutert. Steuern, die keine erfassten Steuern sind, dürfen nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG der Betriebsstätte zugerechnet werden und werden im Übrigen auch nicht beim Stammhaus oder Gesellschafter berücksichtigt. Dies betrifft z.B. die Mindeststeuer (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 MinStG).

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Die erfasste Steuer muss im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit enthalten sein. Steuern von Gesellschaften, die nicht als Geschäftseinheiten qualifizieren, werden mithin nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 S. 801 Nr. 1 MinStG zugerechnet. Geschäftseinheit kann ein Stammhaus i.S.d. § 4 Abs. 7 MinStG, der Gesellschafter einer transparenten Einheit oder die transparente Einheit selbst sein (s. Rz. 26). Zur zeitlichen Berücksichtigung des (Steuer-) Aufwands im Jahresabschluss siehe entsprechend Rz. 48.

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