Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Anteilige Erhöhung oder Kürzung der Umsatzgrenze (Abs. 4)
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§ 63 Abs. 4 MinStG bestimmt, dass § 1 Abs. 3 MinStG für die Abs. 1 bis 3 entsprechend gilt. Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von mehr oder weniger als zwölf Monaten, ist der Schwellenwert i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG anteilig zu erhöhen oder zu kürzen. Die anteilige Erhöhung bzw. Kürzung beträgt 1/12 je angefangenem Monat, um den das Geschäftsjahr den Zeitraum von zwölf Monaten über- bzw. unterschreitet (s. hierzu § 1 MinStG Rz. 42 ff.). Erfolgt beispielsweise die Teilung einer Unternehmensgruppe mit Ablauf des und das erste Geschäftsjahr einer Teilunternehmensgruppe endet zum , ist für die Anwendung von § 63 Abs. 3 MinStG eine entsprechende Kürzung der 750 Mio. Euro Umsatzgrenze um 6/12 vorzunehmen.