Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Definition der Verbriefungszweckeinheit (Abs. 33b Satz 1)
a) Beschränkung des Geschäftsgegenstands auf Verbriefungstätigkeiten (Abs. 33b Satz 1 Nr. 1)
253
Verbriefungszweckeinheit sind grds. aus der nationalen Ergänzungssteuer ausgenommen (vgl. zur fehlerhaften deutschen Umsetzung § 81 MinStG Rz. 29, 30). Von dieser Ausnahme sind Einheiten i.S.d. § 7 Abs. 33b MinStG erfasst, sofern die Voraussetzungen der Nrn. 1—3 kumulativ erfüllt sind. Die Definition wurde als Folge der OECD-VWL Juni 2024 durch das MinStAnpG in das MinStG eingeführt.
254
Nach Nr. 1 setzt die Qualifikation als Verbriefungszweckeinheit voraus, dass die Einheit ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt. Die Ausnahme ist damit auf solche Einheiten beschränkt, deren Geschäftsgegenstand sich vollständig auf die Durchführung von Verbriefungsvereinbarungen reduziert; jede darüber hinausgehende Tätigkeit schließt die Qualifikation aus.
b) Besicherung von Gläubigerforderungen durch Vermögenswerte (Abs. 33b Satz 1 Nr. 2)
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Nr. 2 setzt voraus, dass die Einheit ihren Gläubigern oder den Gläubigern ...