Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 3 MinStG wird der proportionale Anteil des Gesellschafters am nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn der Investmenteinheit für das Bezugsjahr als Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt (s. Rz. 67 bis 70). Das Ergebnis der Multiplikation des Mindeststeuersatzes mit diesem Mindeststeuer-Gewinn wird für die Zwecke des Teils 2 als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit in diesem Geschäftsjahr behandelt (s. Rz. 71 ff.).