Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 2 MinStG: Der Sekundärergänzungssteuerbetrag fließt gem. § 2 MinStG in die Mindeststeuer der Geschäftseinheit ein.
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Verhältnis zu § 3 MinStG: Der Sekundärergänzungssteuerbetrag wird (als Teil der synthetischen Mindeststeuer i.S.d. § 2 MinStG) dem Gruppenträger gem. § 3 Abs. 1 MinStG zugerechnet, der die Mindeststeuer schuldet. Der Gruppenträger hat einen Ausgleichsanspruch gegen die inländischen Geschäftseinheiten, deren Sekundärergänzungssteuerbetrag ihm zugerechnet wird.
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Verhältnis zu § 7 MinStG: Die Vorschrift definiert in Abs. 5 die anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung, die insbesondere auch für die Bestimmung der Inlandsquote des § 12 MinStG und damit für die Ermittlung des Sekundärergänzungssteuerbetrags der inländischen Geschäftseinheiten von Bedeutung ist.
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Verhältnis zu § 8 MinStG: Die Sekundärergänzungssteuer ist subsidiär gegenüber der Primärergänzungssteuer, daher bezieht sich die Ermittlung des Sekundärergänzungssteuerbetrags der Geschäftseinheiten in § 11 Abs. 2—3 MinStG für die Minderung des Gesamtbetrags der Steuererhöhungsbeträge auf die in- und ausländischen Primärergänzungssteuerregelungen.
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