Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Bestechungsgelder, Schmiergelder und sonstige illegale Zahlungen
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Als Bestechungs-, Schmiergeld oder sonstige illegale Zahlung i.S.d. § 18 Nr. 6 MinStG gilt nach deutschem Verständnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ein Vorteil i.S.d. entsprechenden Straf- oder Bußgeldvorschriften. Hierunter fällt jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besserstellt. Weitere Voraussetzung für die Hinzurechnung § 18 Nr. 6 MinStG ist in Anlehnung an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, dass die steuerpflichtige Geschäftseinheit eine Aufwendung getätigt hat. Nicht hinzurechenbar sind demnach entgangene Einnahmen. Entsprechend werden z.B. unentgeltliche Dienstleistungen oder die Hingabe eines verbilligten oder zinslosen Darlehens sowie die Gewährung von Rabatten nicht von § 18 Nr. 6 MinStG erfasst, da in diesem Fall kein hinzurechnungsfähiger Aufwand vorliegt. Unerheblich ist bei analoger Auslegung zur Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ebenfalls, ob der Empfänger bereichert wird. Es ergeben sich dabei weder aus den GloBE-M...