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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Entsprechende Anwendung von § 52 MinStG

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§ 16 Abs. 1 MinStG ordnet an, dass Geschäftsvorfälle dahingehend anzupassen sind, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Da die entsprechenden Anpassungen in der Praxis häufig zeitversetzt erfolgen dürften, regelt § 16 Abs. 3 MinStG, dass § 52 Abs. 1 und 2 MinStG entsprechend anzuwenden sind. § 52 MinStG enthält Vorschriften zu nachträglichen Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern und differenziert danach, ob eine Erhöhung oder Minderung der Steuerschuld vorangegangener Jahre vorliegt.

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Beispiel:

Im Jahr 2025 erbringt Geschäftseinheit A in Frankreich für ein Entgelt von 100 Dienstleistungen an Geschäftseinheit B in Deutschland. Im Jahr 2028 korrigiert die französische Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung das Entgelt außerbilanziell auf 150.

In diesem Fall ist gem. § 52 Abs. 1 MinStG die Erhöhung der Steuerschuld betreffend das Jahr 2025 als Änderung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr, in dem die Änderung vorgenommen wird (hier: 2028) vorzunehmen. Mit anderen Worten sind die erfassten Steuern im Jahr 2028 zu erhöhen und es ist eine Neukalkulation der Mindeststeuer für das Jahr 2028 vorzunehmen. Hie...

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