Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Rangverhältnis: NES, PES, SES
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Soweit ein Steuerhoheitsgebiet von der Möglichkeit der Einführung einer NES Gebrauch gemacht hat, und diese als anerkannte NES eingestuft wird, können andere Staaten nicht mehr auf das Steuersubstrat zugreifen. Die NES wirkt vorrangig. Für das MinStG ergibt sich dies aus § 54 Abs. 2 MinStG. Dort ist geregelt, dass sich für die PES und die SES nach diversen Berechnungsschritten insgesamt derjenige Betrag ergibt, der nach Abzug der NES verbleibt. Damit hat die NES stets den Vorrang vor der PES und der SES.
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Im Übrigen ist die PES vorrangig vor der SES. Dies ergibt sich für das MinStG aus § 11 Abs. 2 MinStG, der ausdrücklich die Subsidiarität der SES anordnet. In der deutschen Sprachfassung der MinStRL und im deutschen MinStG wird deshalb auch von Primärergänzungssteuerregelung und Sekundärergänzungssteuerregelung gesprochen. Die SES stellt als Auffangtatbestand eine effektive Mindestbesteuerung dort sicher, wo die PES nicht zur Anwendung kommt.