Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Ausnahme vom Ausschlussmechanismus (Satz 2)
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Gemäß § 14 Satz 2 MinStG gilt der Ausschlussmechanismus des § 14 Satz 1 MinStG nicht, wenn infolgedessen sämtliche Steuerhoheitsgebiete mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt blieben. Diese Ausnahme stellt sicher, dass ungeachtet der nicht vollständigen Festsetzung der Sekundärergänzungssteuer für vorhergehende Geschäftsjahre in sämtlichen Steuerhoheitsgebieten im laufenden Geschäftsjahr anfallende Sekundärergänzungssteuer dennoch zur Erhebung verteilt werden. Die Ausnahme des § 14 Satz 2 MinStG gilt m.a.W. nur dann, wenn in keinem Steuerhoheitsgebiet mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung die frühere Sekundärergänzungssteuer im gesamten Umfang festgesetzt werden konnte. Dies werden Fälle sein, in denen die mit Sekundärergänzungssteuer belasteten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe keine hinreichenden Gewinne oder Betriebsausgaben (je nach Umsetzungsform) ausweisen, um die Sekundärergänzungssteuer tatsächlich zu tragen. Fallen in anderen Geschäftseinheiten dennoch niedrig besteuerte Gewinne an, trifft Art. 2.6.4 GloBE-MV die Entscheidung, die Sekundärergänzungssteuerbet...