Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Beteiligungsquote von 50 %
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Für die Qualifizierung als Joint Venture i.S.d. § 67 MinStG ist eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an der betreffenden Einheit notwendig. Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 MinStG umfasst eine Eigenkapitalbeteiligung jegliche Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens, die mit Rechten an dessen Gewinnen, Kapital oder Rücklagen verbunden ist — einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen einer Betriebsstätte eines Stammhauses. Nach Satz 2 gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit als Eigenkapitalbeteiligung. Dabei erfasst der Begriff jede Form der Kapitalbeteiligung, die entsprechende Ansprüche begründet. Es genügt bereits, wenn eine Kapitalbeteiligung nur auf eine dieser Komponenten (Gewinn, Kapital oder Rücklagen) Anspruch begründet. Ein Gleichlauf der Ansprüche ist nicht erforderlich. Gemäß Gesetzesbegründung stellt daher bspw. auch eine Beteiligung, die beispielsweise einen Anspruch auf 20 % der Gewinne, aber nur auf 10 % des Kapitals vermittelt, eine Eigenkapitalbeteiligung dar.
Stimmrechte bleiben für die Definition einer Eigenkapitalbeteiligung ...