Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Strafmaß (Abs. 2)
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§ 98 Abs. 2 MinStG legt fest, dass die Steuerordnungswidrigkeiten in § 98 MinStG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden können. Darüber hinaus ermöglicht § 17 Abs. 4 des OWiG, das festgelegte Höchstmaß der Geldbuße zu überschreiten, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die Ordnungswidrigkeit erlangt hat, vollständig abzuschöpfen. Da § 98 MinStG keinen Unterschied zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln bei der Festsetzung des Höchstmaßes der Geldbuße macht, sieht § 17 Abs. 2 OWiG vor, dass bei leichtfertigem Handeln die Geldbuße auf die Hälfte des maximalen Betrags reduziert wird.
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Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts stellt an sich (noch) keine Steuerverkürzung dar, kann jedoch eine solche vorbereiten, was grundsätzlich als Steuergefährdung eingestuft wird. Der vorgesehene Bußgeldrahmen in § 98 MinStG überschreitet mit bis zu 30.000 € die bisher in § 379 Abs. 5 und 6 AO festgelegte maximale Geldbuße von 25.000 € für Steuergefährdungen, bleibt jedoch unter Wahrung des Abstandsgebots unter dem Höchstbetrag von 50.000 € für leichtfertige Steuerverkürzungen nach § 378 Abs. 2 AO.
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Neben einer po...