Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften zur Anspruchsberechtigung sind nicht bekannt. Insbesondere aus deutscher Sicht ist die lange Frist zur Überprüfung der Voraussetzung von 36 Monaten ab Erhalt des Mindeststeuerberichts bzw. ab Kenntnisnahme von Umständen, die eine Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen beeinträchtigen könnten, vor dem Hintergrund der zahlreichen Verjährungshemmungen des § 171 AO wohl als unkritisch zu betrachten. In anderen Jurisdiktionen, wie beispielsweise Belgien, wo Steueransprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren verjähren, ist die Wirkungsweise der Vorschrift unter Umständen anders zu werten.
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Eine konkrete EU-rechtliche Grundlage existiert weder für die konkreten Safe-Harbour-Regelungen noch für deren Überprüfung.