Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Einheit, die einer dem VAG vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt
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Einer dem VAG vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegen nach hier vertretener Auffassung Einheiten, die im Ausland einer Versicherungsaufsicht unterliegen, die mit der Aufsicht nach dem VAG vergleichbar ist.
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Darüber hinaus erfüllen nach hier vertretener Auffassung auch inländische Einheiten, die unmittelbar der Aufsicht nach dem VAG unterliegen, diese Tatbestandsvoraussetzung. Wenn schon eine dem VAG vergleichbare Versicherungsaufsicht genügt, muss dies erst recht für die Versicherungsaufsicht nach dem VAG selbst gelten. Der Gesetzeswortlaut sollte entsprechend angepasst werden oder das BMF sollte eine entsprechende Klarstellung in einem Auslegungsschreiben vornehmen.