Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Einführung
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Nach Abs. 1 gibt es vier Arten von materiellen Vermögenswerten, die berücksichtigungsfähig sind. Die in den Nr. 1 bis 4 aufgeführten Vermögenswerte lassen jeweils für sich einen Rückschluss auf eine hinreichende Substanz der wirtschaftlichen Aktivität im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu. Zudem führt das weite Verständnis dazu, dass zwischen verschiedenen Branchen, die verschiedene Arten von materiellen Vermögenswerten unterschiedlich stark nutzen, keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
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Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Vermögenswerte nach den Nr. 1 und 2 ist es maßgeblich, dass der jeweilige Vermögenswert in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit belegen ist. In den Fällen der Nr. 3 und 4 müssen die Vermögenswerte in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit, die das Recht zur Nutzung hält, belegen sein. In bestimmten Fällen kann die Prüfung der Belegenheit des Vermögenswerts ergeben, dass er in keinem oder während des Geschäftsjahres in mehreren Steuerhoheitsgebieten belegen ist (beispielsweise im Falle von Flugzeugen).