Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 2 MinStG: § 94 Satz 1 MinStG verweist zur Definition der Mindeststeuer und dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis auf § 2 MinStG. Dieser erklärt, dass die Mindeststeuer den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8—10 MinStG, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11—14 MinStG sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90—93 MinStG umfasst.
Verhältnis zu § 3 MinStG: Der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MinStG steuerpflichtige Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer. Zwischen dem Gruppenträger und dem Finanzamt entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres das Steuerschuldverhältnis.
Verhältnis zu § 7 Abs. 11 Satz 1 MinStG: § 7 Abs. 11 Satz 1 MinStG definiert das Geschäftsjahr als den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt. Satz 2 bestimmt, dass in Fällen, in denen kein Konzernabschluss aufgestellt wird, das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. In diesen Fällen hat der Konzern nach § 7 Abs. 21 Nr. 4 MinStG einen fiktiven Konzernabschluss aufzustellen.
Verhältnis zu § 101 MinStG: § 101 MinStG regelt die erstmalige Anwendung des MinStG und damit wann das Steuerverhältnis i.S.d. MinStG erstmals nach § 94 MinStG entsteht.
Verhältnis zu § 38 AO: § 94 MinStG stellt eine spezialgesetzlich...