Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Gemäß § 32 Abs. 1 MinStG sind Erträge einer Versicherungseinheit aus der vertraglich vereinbarten Weiterbelastung von Steuern auf die dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Erträge aus den Kapitalanlagen an den Versicherungsnehmer von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlustes auszunehmen, sofern diese weiterbelasteten Steuern als Steueraufwand im Ergebnis nach Steuern erfasst wurden.