Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Zeitlicher Anwendungsbereich der SES (Abs. 2 Satz 1)
14
§ 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG bestimmt, dass § 11 MinStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Die Anwendung der SES ist damit im Vergleich zur PES um ein Jahr verzögert. Die verzögerte Anwendung der SES wurde bereits vor der Veröffentlichung der GloBE-MV auf OECD-Ebene vereinbart, eine konkrete Regelung findet sich in den GloBE-MV nicht. Unionsrechtlich ist § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG in Art. 56 Satz 4 MinStRL verankert.
Da alle Mitgliedstaaten in der Europäischen Union zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung verpflichtet sind, findet die Regelung grundsätzlich nur Anwendung auf Tochtergesellschaften, die in der Europäischen Union belegen sind und gleichzeitig die oberste Muttergesellschaft in Drittstaaten belegen ist und dort keiner PES unterliegt. Die SES kann auch Anwendung auf Tochtergesellschaften von obersten Muttergesellschaften finden, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die von der verzögerten Umsetzung gem. Art. 50 Abs. 1 MinStRL Gebrauch machen (s. unten Rz. 16).
15
Die einjährige Verzögerung zur Anwendung der SES soll den Drittstaaten ausreichend Zei...