Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ausübung und zeitlicher Anwendungsbereich des Wahlrechts (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1)
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Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MinStG gilt § 77 Abs. 2 MinStG für das Wahlrecht (s. § 77 MinStG Rz. 25 ff.). § 77 Abs. 2 MinStG macht insoweit Vorgaben zur zeitlichen Bindung bei Inanspruchnahme und Widerruf des Wahlrechts.
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Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG bindet die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 Abs. 1 MinStG die Unternehmensgruppe für fünf Geschäftsjahre. Das erste Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht zur Anwendung gelangt, ist gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG das Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht (erstmalig) in Anspruch genommen wird (s. § 77 MinStG Rz. 25 ff.). Der Wortlaut der Regelung („... beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird.“) ist nicht eindeutig und könnte so gelesen werden, dass das Wahlrecht vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres erstmalig in An S. 619 spruch genommen werden muss und die Antragstellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht erstmalig zur Anwendung gelangen soll, zu erfolgen hat. Dies ist indes abzulehnen. Der Antrag auf Inanspruchnahme des Wahlrechts kann vielmehr auch erst nach Ablauf eines Gesch...