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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

E. Bußgeldverfahren (Abs. 4)

28

Für das Bußgeldverfahren gem. § 98 Abs. 4 MinStG sind die Vorschriften des § 410 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 der AO anwendbar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass andere Bestimmungen des Bußgeldverfahrens in der AO, wie §§ 409, 410 Abs. 1 Nr. 1, 410 Abs. 2, 411 und 412 AO, nicht zur Anwendung kommen.

29

Die Regelungen des § 410 AO bestimmen, welche Teile der AO zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im Kontext der Steuerordnungswidrigkeiten gelten oder in welchen Fällen spezifischere Vorschriften der AO die des OWiG überlagern oder modifizieren. Sollten sich Überschneidungen zwischen § 410 AO und dem OWiG in der Regelung eines Sachverhalts ergeben, haben die Vorschriften der AO Vorrang vor denen des OWiG.

30

Auf einzelne Punkte wird nachfolgend kurz eingegangen: Die örtliche Zuständigkeit für das Gericht im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren wird durch § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 391 AO geregelt. Danach ist das AG zuständig, das sich im Bezirk des LG befindet, wenn dieses sachlich zuständig ist.

31

Nach § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO ist auch § 393 AO anwendbar, der das Verhältnis zwischen dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren und dem Besteuerungsverfahren klärt. Die Vor...

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