Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Fiktive Betriebsstätten nach dem OECD-Musterabkommen (Abs. 8 Nr. 3)
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Kennen die Gesetze einer Steuerjurisdiktion mangels Vorliegen eines allgemeinen Körperschaftsteuersystems nicht das Konzept einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte, fingiert § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG eine solche in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte nach dem OECD-Musterabkommen vorliegen würde. Dies ist nach § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG immer dann der Fall, sofern eine tatsächliche oder fingierte Geschäftseinrichtung in dem Quellenstaat belegen ist und der Quellenstaat entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 OECD-MA vom ein Besteuerungsrecht an den der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünften hätte. Beispiele für Steuerhoheitsgebiete, bei denen die Regelung Anwendung finden kann, umfassen u.a. die Britischen Jungferninseln und die Kaimaninseln. Nicht hierunter fallen hingegen die Vereinigten Arabischen Emirate, seitdem dort im Jahr 2023 eine Körperschaftsteuer in Kraft getreten ist.
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Damit eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 3 MinStG vorliegen kann, muss wie auch nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 u. 2 MinStG eine tatsächliche oder fiktive Geschäftseinrichtung vorhanden sein, die in Übereinstimmung mit Ar...